§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts

Das Jugendamt hat dem Familiengericht[1] [Bis 31.08.2009: Vormundschaftsgericht] unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008. Anzuwenden ab 01.09.2009.

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