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§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld

1Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich nach § 439[2] [Bis 31.03.2012: § 434r] des Dritten Buches erhöht hat. 2Wurde eine Rente bereits geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch besteht, ist der zur Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. 3Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Rechtsvorschriften. 4Der Rentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 5Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist Rente zu leisten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt waren; bei der Rentenberechnung werden mindestens die der weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt.

[1] § 319c aufgehoben durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden vom 01.01.2008 bis 16.11.2016.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.

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