§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
1Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)[1] [Bis 30.06.2014: der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost)]. 2Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
1. |
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder |
2. |
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet |
hatten.
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