§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

(1) 1Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) 1Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen Monaten erhöht, die bei Beginn der Rente im Jahr

1992 36 vom Hundert,
1993 33 vom Hundert,
1994 30 vom Hundert,
1995 27 vom Hundert,
1996 24 vom Hundert

der Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist. 2Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze angewendet.

(2a) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). 2Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom Hundert. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 4Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1.

Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,

2.

Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, oder

3.

Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,

werden bei Beginn der Rente vor dem Jahr 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt.

(3) 1Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung treten an die Stelle

  der Werte

bei Beginn

der Rente

im Jahr

80 vom

Hundert

75 vom

Hundert

0,0625

Entgeltpunkte
  die Werte
1992 100 99 0,0825
1993 100 97 0,0808
1994 100 95 0,0792
1995  95 93 0,0775
1996  90 91 0,0758

2Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte.

(4) 1Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

(5) 1Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und gewöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990

1.

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder

2.

im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 auf Antrag mindestens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926 geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen wäre. 2Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für beitragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge