§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. |
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, |
2. |
das 60. Lebensjahr vollendet haben, |
3. |
entweder
oder
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4. |
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und |
5. |
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
(2) 1Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. 2Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1. |
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, |
2. |
Ersatzzeiten, |
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. 3Vom 1. Januar 2006 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1948 geboren ist.
(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
1. |
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
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2. |
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder |
3. |
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren, |
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat |
Anhebung um ... Monate |
auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter |
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Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | |||||
Januar – April | 1 | 60 | 1 | 60 | 0 |
Mai – August | 2 | 60 | 2 | 60 | 0 |
September – Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 | 0 |
1942 | |||||
Januar – April | 4 | 60 | 4 | 60 | 0 |
Mai – August | 5 | 60 | 5 | 60 | 0 |
September – Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 0 |
1943 | |||||
Januar – April | 7 | 60 | 7 | 60 | 0 |
Mai – August | 8 | 60 | 8 | 60 | 0 |
September – Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 | 0 |
1944 | |||||
Januar – Februar | 10 | 60 | 10 | 60 | 0 |
2Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
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