§ 2 Selbständig Tätige
1Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. |
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig[1] keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, |
2. |
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig[2] keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, |
3. |
Hebammen und Entbindungspfleger, |
4. |
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, |
5. |
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, |
6. |
Hausgewerbetreibende, |
7. |
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, |
8. |
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, |
9. |
Personen, die
Bis 30.04.2007:
|
10.[4]
10. |
Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches. |
[Bis 31.03.2012: 2Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. 3Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt.] [5] 2Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1. |
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, |
2. |
nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, |
3. |
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. |
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