§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
1. |
für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, |
2. |
[1]für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger [Bis 31.12.2010: sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger] [2], |
Bis 29.03.2005:
2. |
für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger, |
3. |
für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, |
4. |
für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen[3] [Bis 31.12.2011: im Ausland beschäftigte Deutsche] die antragstellenden Stellen. |
2§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
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