§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1.

für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,

2.

[1]für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger [Bis 31.12.2010: sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger] [2],

Bis 29.03.2005:

2.

für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger,

3.

für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

4.

für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen[3] [Bis 31.12.2011: im Ausland beschäftigte Deutsche] die antragstellenden Stellen.

2§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz). Anzuwenden ab 30.03.2005.
[2] Gestrichen durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010. Anzuwenden bis 31.12.2010.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.

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