§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung[1] [Bis 31.12.2004: Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten] bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig.

[1] Geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.01.2005.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge