§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
(1) Die Beiträge werden getragen
1. |
bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Beziehern von Arbeitslosenhilfe und für Kindererziehungszeiten vom Bund, |
2. |
bei Personen, die
Bis 31.12.2003:
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3. |
bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte, |
4. |
bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen von den antragstellenden Stellen, |
5. |
bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst, |
6. |
bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
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(2) 1Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.
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