§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

1.

Wohnsitz,

2.

gewöhnlicher Aufenthalt,

3.

Beschäftigungsort,

4.

Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3)[1] Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Trägers der Rentenversicherung nicht gegeben, ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

Bis 30.09.2005:

(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Trägers der Rentenversicherung nicht gegeben, ist die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007. Zuvor geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.10.2005.

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