§ 81 Satzung

(1) 1Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Sie muß Bestimmungen enthalten über

1.

Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,

2.

Zusammensetzung, Wahl, Amtsführung sowie Aufgaben und Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane,

3.

Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,

4.

Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5.

Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

6.

jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

7.

Änderung der Satzung,

8.

[1]Art der Bekanntmachungen,

Bis 31.12.2003:

8.

Art der Bekanntmachungen.

9.

[2]die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.

die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,

2.

die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92 und §§ 136a und 136b Abs. 1 und 2 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) 1Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. 3Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu zehntausend Euro betragen. 4Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

[1] Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG). Anzuwenden ab 01.01.2004.
[2] Nr. 9 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG). Anzuwenden ab 01.01.2004.

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