[1]

§ 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte

1Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. 2Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln.

[1] § 68 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG). Aufgehoben durch Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG) vom 09.12.2019. Anzuwenden vom 01.01.2004 bis 30.03.2022.

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