§ 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

1Die Krankenkassen sollen[1] [Bis 25.02.2013: können] die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen. 2Die Unterstützung der Krankenkassen nach Satz 1 kann insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. 3Die auf Grundlage der Einwilligung des Versicherten bei den Leistungserbringern erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verwendet werden.[2]

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013. Anzuwenden ab 26.02.2013.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung. Anzuwenden ab 11.04.2017.

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