§ 307a [ab 30.07.2010]

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§ 307a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

[1] § 307a eingefügt durch Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010. Anzuwenden vom 30.07.2010 bis 19.10.2020.

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