§ 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
(1) 1Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
a) |
ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53[1] [Bis 31.12.2011: § 53 Abs. 5], |
b) |
ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 näher zu bestimmen sind, sowie |
c) |
ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben. |
2§ 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt entsprechend.
(2)[2] 1Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die Verwaltungsausgaben. 2§ 266 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 267 Absatz 4 gelten entsprechend.
Bis 22.07.2015:
(2) 1Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die Verwaltungsausgaben. 2§ 267 Abs. 4 gilt entsprechend.
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