§ 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein
1. |
aus den Versorgungsbezügen, |
2. |
aus dem Arbeitseinkommen, |
3. |
aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1. |
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3)[1] Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen