§ 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug
1Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem [Bis 31.12.2014: um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten] [1] allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. 2Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.
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