
(1)[1] 1Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für
1. |
Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel, |
2. |
Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 2 auf ein Zehntel |
des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war. 2Dies gilt nicht für aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge.
(2)[2] Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. 2Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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