![SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld [Bis 31.12.2018: Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld] SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld [Bis 31.12.2018: Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld]](/statics/207/images/icons/16.png)
(1) 1Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld[3]. 2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. 3Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.[4]
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
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