§ 217b Organe

(1) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. 2Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand[1] oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. 3§ 33 Abs. 3, die §§ 37, 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, § 62[2] [Bis 29.07.2010: 62 Abs. 1 bis 2, 4 bis 6], § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 1 bis 3 und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten entsprechend. 4Abweichend von § 58 Abs. 2 des Vierten Buches endet die Amtsdauer der im Jahr 2007 gewählten Mitglieder sieben Monate nach den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung.

(2) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. 3Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. 4Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 5Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 6§ 35a Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten Buches[3] [Bis 12.08.2013: § 35a Abs. 1 bis 3, 6 und 7 des Vierten Buches] gilt entsprechend.

(3) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine Mitgliederversammlung gebildet. 2Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. 3In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand[4] oder ihrer Vertreterversammlung. 4Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist,[5] entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Verwaltungsrat. 5§ 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz — GKV-VStG) vom 22.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010. Anzuwenden ab 30.07.2010.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 13.08.2013.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz — GKV-VStG) vom 22.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010. Anzuwenden ab 30.07.2010.

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