§ 210 Satzung der Landesverbände

(1) 1Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.

Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,

2.

Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,

3.

Entschädigungen für Organmitglieder,

4.

Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,

5.

Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

6.

Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

7.

jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

8.

Art der Bekanntmachungen.

4§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2)[1] Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.

Bis 30.06.2008:

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von den Bundesverbänden abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92, 136a Satz 1 Nr. 1, § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz — GKV-WSG) vom 26.03.2007. Anzuwenden ab 01.07.2008.

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