§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. |
mit dem Tod des Mitglieds, |
2. |
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder |
3. |
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt. |
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