§ 156 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

1Die §§ 147 bis 155 Abs. 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. 2An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge