§ 130 Rabatt

(1) 1Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag. 2Der Abschlag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis

von bis zu 52,46 Euro 6 vom Hundert,
von 54,81 Euro bis 820,22 Euro 10,0 vom Hundert,
von über 820,22 Euro

82,02 Euro

plus 6 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen 820,22 Euro und dem für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.

3Der mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis

von 52,47 Euro bis 54,80 Euro 49,32 Euro.

(2) 1Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. 2Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.

(3) 1Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. 2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.

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