1Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte[2] [Bis 31.03.2011: Hilfebedürftige] im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. 2Die Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung[3] [Bis 31.12.2010: Arbeitsgemeinschaft] oder des zugelassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige gemeinsame Einrichtung[4] [Bis 31.12.2010: Arbeitsgemeinschaft] oder den zugelassenen kommunalen Träger und die Leistungsberechtigten[5] [Bis 31.03.2011: den Hilfebedürftigen] schriftlich oder elektronisch [6]über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. 4Die gemeinsame Einrichtung[7] [Bis 31.12.2010: Arbeitsgemeinschaft] oder der zuständige kommunale Träger entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe.
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