§ 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen

(1)[1] 1Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Absicht, sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzbuches zu beteiligen, sowie die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen anzuzeigen. 3Solange das Systemkonzept der Datenverarbeitung nicht grundlegend verändert wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend. 5Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass der Aufsichtsbehörde vor Vertragsabschluss ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. 6Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.

Bis 29.03.2005:

(1) 1Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluß verbindlicher Vereinbarungen anzuzeigen. 3Solange das Systemkonzept nicht grundlegend verändert wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung von Programmen entsprechend. 5Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, daß der Aufsichtsbehörde vor Vertragsabschluß ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. 6Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.

(2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers, mindestens jedoch 22 800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000) und höchstens 342 000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. 2Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.

(3)[2] Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.

Vom 28.11.2003 bis 07.11.2006:

(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung alljährlich bekannt gibt.

Bis 27.11.2003:

(3) Der Mindest- und der Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung alljährlich bekanntgibt.

(3a)[3] 1Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. 2Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(4)[4] Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.

Bis 31.12.2003:

(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesanstalt für Arbeit keine Anwendung.

(5)[5] Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versicherungsträger beteiligt ist und die nach den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz). Anzuwenden ab 30.03.2005.
[2] Abs. 3 geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.11.2006.
[3] Abs. 3a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.08.2013. Anzuwenden ab 13.08.2013.
[4] Abs. 4 geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.
[5] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz). Anzuwenden ab 30.03.2005.

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