§ 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze

(1)[1] 1Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. 3Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.

Vom 01.01.2008 bis 31.10.2009:

(1) 1Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist. 2Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.

Bis 31.12.2007:

(1) Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.

(2)[2] 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:[3] [Bis 31.12.2008: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen[4] [Bis 30.06.2008: Die Spitzenverbände der Krankenkassen], die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich]

1.

die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,

2.

[5]den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen sowie von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber durch Datenübertragung.

Bis 31.12.2007:

2.

den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch Datenübertragung.

2Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Vom 01.01.2006 bis 07.11.2006:

(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:

1.

die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,

2.

den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch Datenübertragung.

2Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Vom 01.10.2005 bis 31.12.2005:

(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich

1.

die Vordrucke für die Meldungen nach den §§ 28a und 102 und 103 sowie die Gestaltung des Beitragsnachweises,

2.

die Schlüsselzahlen für die Personen- und Beitragsgruppen,

3.

die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe der Meldungen und

4.

bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung den Aufbau der Datenträger sowie der einzelnen Datensätze.

2Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soiziale Sicherung, das vorher die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. 3Die Vordrucke für die Meldungen nach § 28a Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 9, werden von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. 4Die Vordrucke für den Beitragsnachweis werden von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt.

Bis 30.09.2005:

(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich

1.

die Vordrucke für die Meldungen nach den §§ 28a und 102 und 103 sowie die Gestaltung des Beitragsnachweises,

2.

die Schlüsselzahlen für die Personen- und Beitragsgruppen,

3.

die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe der Meldungen und

4.

bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung den Aufbau der Datenträger sowie der einzelnen Datensätze.

2Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soiziale Sicherung, das vorher die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für die Vertretung von Arbeitgeberinte...

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