§ 28a Meldepflicht

(1)[1] Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

1.

bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

2.

bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

3.

bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,

4 (weggefallen)

5.

bei Änderungen in der Beitragspflicht,

6.

bei Wechsel der Einzugsstelle,

7.

bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,

8.

bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,

9.

bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

10.

[2]bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern, für unständig Beschäftigte, in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches [3] und in den Fällen, in denen der oder die Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt,

Bis 31.12.2011:

10.

(aufgehoben)

11.

[4]bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,

Bis 31.12.2012:

11.

(aufgehoben)

12.

bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann,

13.

bei Beginn der Berufsausbildung,

14.

bei Ende der Berufsausbildung,

15.

bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,

16.

bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,

17.

bei Ende der Altersteilzeitarbeit,

18.

bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,

19.

bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder

20.

bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.

Bis 02.12.2011:

(1) 1Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten[5] [Bis 31.12.2007: Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten]

1.

bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

2.

bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,

3.

[6]bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,

4. (weggefallen)

5.

bei Änderungen in der Beitragspflicht,

6.

bei Wechsel der Einzugsstelle,

7.

[7]bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,

8.

bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,

9.

bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

10.[8]

10.

bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens,

11.[9]

11.

bei Änderung der Staatsangehörigkeit,

12.

bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann,

13.

bei Beginn der Berufsausbildung,

14.

bei Ende der Berufsausbildung,

15.

bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,

16.

bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,

17.

bei Ende der Altersteilzeitarbeit,

18.

bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,

19.

bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder

20.

bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. 2Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Absatz 1 entsprechend.[10]

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten[11] [Bis 31.12.2007: Beschäftigten] insbesondere

1.

seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,

2.

seinen Familien- und Vornamen,

3.

sein Geburtsdatum,

4.

seine Staatsangehörigkeit,

5.

Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,

6.

die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,

7.

die Beitragsgruppen,

8.

die zuständige Einzugsstelle und

9.

den Arbeitgeber.

2Zusätzlich sind anzugeben

1.

bei der Anmeldung

a)

die Anschrift,

b)

der Beginn der Beschäftigung,

c)

sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,

d)

[12]die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,

Bis 31.12.2007:

d)

die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht,

e)

die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesells...

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