§ 28a Meldepflicht
(1)[1] Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
1. |
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, |
2. |
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, |
3. |
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, |
4 (weggefallen)
5. |
bei Änderungen in der Beitragspflicht, |
6. |
bei Wechsel der Einzugsstelle, |
7. |
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, |
8. |
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, |
9. |
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, |
10. |
[2]bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern, für unständig Beschäftigte, in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches [3] und in den Fällen, in denen der oder die Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt, |
Bis 31.12.2011:
10. |
(aufgehoben) |
11. |
[4]bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht, |
Bis 31.12.2012:
11. |
(aufgehoben) |
12. |
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann, |
13. |
bei Beginn der Berufsausbildung, |
14. |
bei Ende der Berufsausbildung, |
15. |
bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, |
16. |
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, |
17. |
bei Ende der Altersteilzeitarbeit, |
18. |
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird, |
19. |
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder |
20. |
bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, |
eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.
Bis 02.12.2011:
(1) 1Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten[5] [Bis 31.12.2007: Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten]
1. |
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, |
2. |
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, |
3. |
[6]bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, |
4. (weggefallen)
5. |
bei Änderungen in der Beitragspflicht, |
6. |
bei Wechsel der Einzugsstelle, |
7. |
[7]bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, |
8. |
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, |
9. |
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, |
10.[8]
10. |
bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens, |
11.[9]
11. |
bei Änderung der Staatsangehörigkeit, |
12. |
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann, |
13. |
bei Beginn der Berufsausbildung, |
14. |
bei Ende der Berufsausbildung, |
15. |
bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, |
16. |
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, |
17. |
bei Ende der Altersteilzeitarbeit, |
18. |
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird, |
19. |
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder |
20. |
bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, |
eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. 2Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Absatz 1 entsprechend.[10]
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten[11] [Bis 31.12.2007: Beschäftigten] insbesondere
1. |
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, |
2. |
seinen Familien- und Vornamen, |
3. |
sein Geburtsdatum, |
4. |
seine Staatsangehörigkeit, |
5. |
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit, |
6. |
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, |
7. |
die Beitragsgruppen, |
8. |
die zuständige Einzugsstelle und |
9. |
den Arbeitgeber. |
2Zusätzlich sind anzugeben
1. |
bei der Anmeldung
Bis 31.12.2007:
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