§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.

[1] § 118 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung. Anzuwenden ab 11.04.2017.

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