§ 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf [Bis 31.07.2019: für Studierende] [1] nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes[2] [Bis 31.07.2019: § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes] zugrunde gelegt. [Bis 31.07.2019: 2Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 166 Euro[3] [Bis 31.07.2016: 149 Euro] monatlich. 3Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 84 Euro[4] [Bis 31.07.2016: 75 Euro] monatlich.] [5]
(2)[6]
(2) Ist die oder der Auszubildende bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich 96 Euro[7] [Bis 31.07.2016: 90 Euro] monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.
(2[8] [Bis 31.07.2019: 3] ) 1Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches[9] [Bis 28.05.2020: oder einem Internat] untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro[10] [Vom 01.08.2019 bis 31.07.2020: 101 Euro; Vom 01.08.2016 bis 31.07.2019: 96 Euro; Bis 31.07.2016: 90 Euro] monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren[11] [Bis 28.05.2020: 18 Jahren] werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. 3Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.[12]
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