§ 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen
(1) Die oder der Auszubildende wird bei einer Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
1. |
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und |
2. |
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. |
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
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18 Jahre oder älter ist, |
2. |
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, |
3. |
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder |
4. |
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. |
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