§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

(1)[1] Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022[2] [Vom 01.01.2022 bis 31.03.2022: Bis zum Ablauf des 31. März 2022; Bis 31.12.2021: In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021] wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.

Bis 31.12.2020:

(1) 1In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. 2Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.3 Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.

(2)[3] 1Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022[4] [Bis 31.03.2022: 31. März 2022]

1.

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,

2.

für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. 2Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.

Bis 31.12.2021:

(2) 1Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021[5] [Bis 31.12.2020: 31. Dezember 2020]

1.

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,

2.

für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und wenn [6]die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. 2Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.

(3)[7] Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.

(4)[8] 1Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022[9] mit den Maßgaben der Sätze 2 und 3 geleistet. 2Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt. 3§ 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

(5)[10] 1Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befristungen und die Bezugsdauer nach Absatz 3 zu verlängern. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG) vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022. Anzuwenden ab 01.04.2022.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022. Anzuwenden ab 01.04.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG) vom 03.12.2020. A...

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