§ 404 Bußgeldvorschriften
(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
1. |
entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt oder |
2. |
einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt. |
Vom 01.01.2005 bis 17.03.2005:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
1. |
Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder entgegen § 284 Abs. 1 ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt oder |
2. |
einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder entgegen § 284 Abs. 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt. |
Vom 01.08.2004 bis 31.12.2004:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
a) |
entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt oder |
b) |
einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt. |
Bis 31.07.2004:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.[2]
1. |
entgegen § 387 Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied des Selbstverwaltungsorgans, das Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist, behindert oder benachteiligt oder |
2. |
als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
|
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 43 Abs. 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt, |
2. |
entgegen § 183 Abs. 4 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, |
3. |
[3]entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt, |
Vom 01.01.2005 bis 17.03.2005:
3. |
einen Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder entgegen § 284 Abs. 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt, |
Bis 31.12.2004:
3. |
entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 einen Ausländer beschäftigt, |
4. |
[4]entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt, |
Vom 01.01.2005 bis 17.03.2005:
4. |
eine Beschäftigung ohne den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 ausübt, |
Bis 31.12.2004:
4. |
ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 eine Beschäftigung ausübt, |
5. |
[5]entgegen § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt, |
Vom 01.01.2005 bis 17.03.2005:
5. |
entgegen § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt, |
Bis 31.12.2004:
5. |
entgegen § 284 Abs. 3 eine Auskunft nicht richtig erteilt, |
6. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, |
7. |
entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
8. |
entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, |
9. |
einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
10. (weggefallen)
11. |
entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt, |
12. |
entgegen § 298 Abs. 1 als privater Vermittler Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, |
13. |
entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 oder 4 eine Unter... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen