§ 394 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesagentur

(1)[1] 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind

1.

die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,

2.

die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung [Bis 31.03.2012: an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen] [2],

3.

die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,

4.

die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,

5.

[3]die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,

Bis 27.08.2007:

5.

die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland,

6.

die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,

7.

die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz,

8.

die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,

9.

[4]der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für die ergänzenden Leistungen nach § 102[5] [Bis 31.03.2012: § 175a] und das Insolvenzgeld,

Bis 31.03.2006:

9.

der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld,

10.

die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.

Bis 31.12.2004:

(1) 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind

1.

die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,

2.

die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen,

3.

die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,

4.

die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,

5.

die Erteilung von Genehmigungen für die Ausländerbeschäftigung sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus und nach dem Ausland,

6.

die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung,

7.

die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Ausländergesetz,

8.

die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,

9.

der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld,

10.

die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

11.

der Betrieb von Job-Centern, in denen Arbeitssuchende und Ausbildungssuchende mit dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben umfassend betreut werden; die Job-Center sollen eine gemeinsame Anlaufstelle der Agentur für Arbeit und der örtlichen Träger der Sozialhilfe umfassen und die der Agentur für Arbeit von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragenen Aufgaben wahrnehmen.

3Soweit Agenturen für Arbeit und örtliche Träger der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Betrieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur anderweitigen Übertragung von Aufgaben abgeschlossen haben, dürfen die Agenturen für Arbeit die für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen.

(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Erneut geändert durch Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden bis 31.03.2012.
[3] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007. Anzuwenden ab 28.08.2007.
[4] Nr. 9 geändert durch Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung. Anzuwenden ab 01.04.2006.
[5] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.

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