§ 142 Anwartschaftszeit

(1) 1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) 1Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.

sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn[1] [Bis 31.07.2012: sechs] Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

2.

das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,

gilt bis zum 31. Juli 2018[2] [Vom 01.01.2016 bis 31.07.2016: 31. Dezember 2016; Für 2015: 31. Dezember 2015; Vom 01.08.2012 bis 31.12.2014: 31. Dezember 2014; Bis 31.07.2012: 1. August 2012], dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. 2§ 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG) vom 21.07.2012. Anzuwenden ab 01.08.2012.
[2] Geändert durch AWStG. Anzuwenden ab 01.08.2016.

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