§ 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen
(1) 1Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74[1] [Bis 31.12.2017: §§ 33, 44, 53 und 54] des Neunten Buches. 2Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung.
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.
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