§ 126 Einkommensanrechnung

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen[1] [Bis 31.12.2021: behinderter Mensch] während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches[2] erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1.

des Menschen mit Behinderungen[3] [Bis 31.12.2021: behinderten Menschen] aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 277 Euro[4] [Vom 01.08.2019 bis 31.07.2020: 272 Euro; Vom 01.08.2016 bis 31.07.2019: 259 Euro; Bis 31.07.2016: 242 Euro] monatlich,

2.

der Eltern bis zu 3 637 Euro[5] [Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 3 431 Euro; Vom 01.08.2019 bis 31.07.2020: 3 331 Euro; Vom 01.08.2016 bis 31.07.2019: 3 113 Euro; Bis 31.07.2016: 2 909 Euro] monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen[6] [Bis 31.12.2021: behinderte Mensch] lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 076 Euro[7] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2019: 1 940 Euro; Bis 31.07.2016: 1 813 Euro] monatlich und

3.

der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 266 Euro[8] [Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 2 138 Euro; Vom 01.08.2019 bis 31.07.2020: 2 076 Euro; Vom 01.08.2016 bis 31.07.2019: 1 940 Euro; Bis 31.07.2016: 1 813 Euro] monatlich.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[3] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[8] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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