§ 119 Übergangsgeld

1Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.

die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und

2.

sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches[1] [Bis 31.12.2017: § 38a des Neunten Buches] oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.

2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches[2] [Bis 31.12.2017: Kapitels 6 des Teils 1 des Neunten Buches], soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 3Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten die behinderten Menschen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

[1] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[2] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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