§ 118 Leistungen

Die besonderen Leistungen umfassen

1.

das Übergangsgeld,

2.

das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,

3.

die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

1Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.[1] [Bis 31.12.2017: 1Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.]

[1] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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