§ 118 Leistungen
Die besonderen Leistungen umfassen
1. |
das Übergangsgeld, |
2. |
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, |
3. |
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. |
1Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.[1] [Bis 31.12.2017: 1Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.]
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