§ 7 Berechtigte

(1)[1] 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.

[2]das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

Bis 31.12.2007:

1.

das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

erwerbsfähig sind,

3.

hilfebedürftig sind und

4.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausgenommen sind

1.

Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2.

Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

3.

Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Vom 01.04.2006 bis 27.08.2007:

(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.

das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

erwerbsfähig sind,

3.

hilfebedürftig sind und

4.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 3Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Bis 31.03.2006:

(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.

das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

erwerbsfähig sind,

3.

hilfebedürftig sind und

4.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 3Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1.

die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,

2.

Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert

werden.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.

die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2.

[3]die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

Bis 30.06.2006:

2.

die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3.

[4]als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)

der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)

der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

c)

eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

Bis 31.07.2006:

3.

als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)

der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)

die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

c)

der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

4.

[5]die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Bis 30.06.2006:

4.

die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.[6]

(3a)[7] Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.

länger als ein Jahr zusammenleben,

2.

mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

3.

Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

4.

befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4)[8] 1Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. 2Dem Aufenthalt in einer s...

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