§ 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der
1. |
Ausbildungsvermittlung, |
2. |
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder |
3. |
Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. |
2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
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