§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit

(1) 1Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. 2Stellt der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. 3Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen.

(2) 1Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Die Beschlüsse des Ausschusses sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. 4Der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit.

(3) 1Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. 2Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.

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