§ 3 Leistungsgrundsätze
(1) 1Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. 2Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
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die Eignung, |
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die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, |
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die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und |
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die Dauerhaftigkeit der Eingliederung |
der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten[1] [Bis 31.03.2011: Hilfebedürftigen] zu berücksichtigen. 3Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. 4Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte[2] [Bis 31.03.2011: Hilfebedürftige], die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Ausbildung oder Arbeit[3] [Bis 31.03.2012: Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit] zu vermitteln. 2Können Leistungsberechtigte[4] [Bis 31.03.2011: Hilfebedürftige] ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit [Bis 31.03.2012: oder Arbeitsgelegenheit] [5] auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
(2a)[6] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte[7] [Bis 31.03.2011: Hilfebedürftige], die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit [Bis 31.03.2012: oder in eine Arbeitsgelegenheit] [8] zu vermitteln.
(2b)[9] 1Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte[10] [Bis 31.03.2011: Hilfebedürftige], die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die
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zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind, |
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nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet werden können oder |
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einen Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben, |
an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar ist. 2Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen.
(3)[11] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten[12] [Bis 31.03.2011: Hilfebedürftigen] und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Bis 02.06.2010:
(3) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. 2Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen[13].
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