§ 28 Leistungen der Sozialhilfe

(1)[1] Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt,

1a.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

2.

Hilfen zur Gesundheit,

3.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

4.

Hilfe zur Pflege,

5.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

6.

Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Vom 01.01.2005 bis 29.03.2005:

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt,

1a.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

2.

Hilfen zur Gesundheit,

3.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

4.

Hilfe zur Pflege,

5.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

6.

Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Bis 31.12.2004:

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.

Hilfe zum Lebensunterhalt,

2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen; sie umfaßt

a)

Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,

b)

vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe bei nicht rechtswidriger Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,

c)

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, insbesondere auch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,

d) (weggefallen)

e)

Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,

f)

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

g)

Altenhilfe,

h)

Hilfe in anderen besonderen Lebenslagen,

3.

Beratung behinderter Menschen oder ihrer Personensorgeberechtigten,

4.

Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz). Anzuwenden ab 30.03.2005.

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