§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.

in der gesetzlichen Rentenversicherung:

a)

Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

b)

Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,

c)

Renten wegen Todes,

d)

Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,

e)

[1]Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,

Bis 31.03.2004:

e)

Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung,

f)

Leistungen für Kindererziehung,

2.

in der Alterssicherung der Landwirte:

a)

Heilbehandlung und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,

b)

Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,

c)

Renten wegen Todes,

d)

Beitragszuschüsse,

e)

Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

(2)[2] Zuständig sind

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See,

3.

in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse[3] [Bis 31.12.2012: landwirtschaftlichen Alterskassen].

Bis 31.12.2004:

(2) Zuständig sind

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt,

2.

in der Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,

3.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bundesknappschaft,

4.

in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.

[1] Buchst. e) geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.04.2004.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.

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