§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
1. |
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, |
2. |
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, |
3. |
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
4. |
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, |
5. |
Rentenabfindungen, |
6. |
Haushaltshilfe, |
7. |
Betriebshilfe für Landwirte. |
(2) Zuständig sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes.
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