Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung. Anforderungen an die Darlegung der Eilbedürftigkeit für die Durchsetzung des Anspruchs auf Anschaffung einer Waschmaschine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen und Mehrbedarf durch Corona-Pandemie

 

Orientierungssatz

1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann nur ausnahmsweise dann die Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltend gemacht werden, wenn eine Eilbedürftigkeit für die Beschaffung der Wohnungseinrichtung gegeben ist. An einer solchen Eilbedürftigkeit fehlt es in Bezug auf eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner, wenn zum einen ein Zustand ohne solche Geräte bereits längere Zeit vom Hilfeempfänger hingenommen wurde und ihm vom Grundsicherungsträger zudem bereits ein angemessener Betrag zur Anschaffung einer (ggfs. gebrauchten) Waschmaschine und eines Wäscheständers bewilligt wurde (hier: 260 Euro).

2. Allein die Pandemielage durch das Sars-CoV2-Virus begründet für sich genommen noch nicht einen höheren Bedarf an Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch nicht in Form eines unabweisbaren Mehrbedarfs.

 

Tenor

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine, eines Wäschetrockners, eines Waschmaschinenuntergestells, eines Frachtkostenzuschlags sowie einen Zuschlag für Medizinprodukte, Hygieneartikel und Lebensmittel nach Maßgabe der Bestimmung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Corona-Pandemie (Covid-19-Pandemie).

Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II bei dem Antragsgegner.

Am 29. März 2020 stellte er einen Antrag bei dem Antragsgegner, in welchem er die Kostenübernahme für folgende Gegenstände begehrte:

-       

Waschmaschine (gem. Stiftung Warentest)

470,00 €

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Wäschetrockner (gem. Stiftung Warentest)

590,00 €

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Waschmaschinenuntergestell (Überflutungsschutz) 100,00 €

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Frachtkosten für die Elektrogeräte

80,00 €

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Zuschlag für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel etc. monatlich

200,00 €

Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie seine gesamte Versorgung durch die allgemeine Ausgangsbeschränkung sowie die Preissteigerungen bei Medizinprodukten, Hygieneartikeln (Desinfektionsmittel, Handschuhe, Atemmasken, Toilettenartikel etc.) nicht mehr ausreichend durch die Regelleistungen abgesichert sei. Er besitze keine Waschmaschine und keinen Wäschetrockner. Ein Wäschetrockner in seiner Wohnung sei erforderlich, da die Trocknungsfläche im Keller für fünf Wohnungen mit ca. 2 qm zum Trocknen nicht ausreichend sei und derzeit ein sehr hohes Viren-Übertragungsrisiko darstelle. Auch sei das Waschen und Trocknen außer Haus derzeit nicht gefahrlos möglich und ihm bezüglich der Risiken und Kosten nicht zumutbar. Sofern das bewilligte Geld zu wenig für eine von ihm gewünschte Maschine sei, solle die Differenz als langfristiges Darlehen gewährt werden.

Am 06. April 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Stuttgart gestellt. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seinen Antrag vom 29. März 2020. Ergänzend führt er aus, dass er als Allergiker seine Mengen an Wäsche nicht in der gemeinsamen kleinen Trocknungsfläche im Keller trocknen könne, noch könne er die Wäsche aufgrund von Schimmelgefahr in der Wohnung trocknen. Als Allergiker/Asthmatiker fielen bei ihm größere Mengen an Wäsche an, die er nicht auf einem Wäscheständer in der Wohnung trocknen könne. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit seines Antrags bestehe aufgrund der staatlichen Beschränkungen und der Infektionsgefahr.

Über den Antrag der Erstausstattung einer Waschmaschine hat der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 14. April 2020 entschieden. Hierin wurde dem Antragssteller die Beschaffung von einer Waschmaschine und eines Wäscheständers inkl. Lieferkosten in Höhe von 260,00 € bewilligt. Ein Darlehen über den Restbetrag könne nicht befürwortet werden. Daraufhin führte der Antragsteller zur Begründung seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes mit Schreiben vom 27. April 2020 weiter aus, dass der bewilligte Pauschalbetrag (260,00 €) weder seinen dargelegten Bedarf, noch die realen Beschaffungskosten decke. Ihm sei nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt und belegt worden, bei welchen Fachmärkten er die Waren/Leistungen zu diesen „Fantasiepreisen“ erhalten könne und das Liefern/Anschließen zu dem Preis garantiert sei. Für ihn würden nur geprüfte und leise Maschinen von AEG, Bosch, Siemens mit 8 kg Ladung und der Energieklasse A+++ in Betracht kommen. Außerdem fehlten Begründungen, wesha...

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