Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Grundleistung. Fortschreibung der Geldbeträge. alleinige Kompetenz des BMAS

 

Orientierungssatz

Im Hinblick auf das vom Gesetzgeber in § 3 Abs 4 AsylbLG ausgestaltete Verfahren der Fortschreibung hält sich das Gericht weder für berechtigt, die Geldbeträge nach dem AsylbLG der Höhe nach selbst zu bestimmen noch die zuständige Behörde zu deren Anwendung zu verpflichten.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.08.2018.

Der 1996 geborene Kläger (Kl.) ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wohnt in der städtischen Asylbewerberunterkunft (Gemeinschaftsunterkunft) A-Stadt und bezieht seit 01.12.2017 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von jeweils 320,14 € (unter Berücksichtigung von Sachleistungen), seit 01.09.2018 Leistungen nach § 2 AsylbLG (vgl. Bl. 53 der Akten der Beklagten).

Mit Weiterbewilligungsbescheid vom 24.07.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe von monatlich 364,65 € für die Monate August bis Oktober 2019 (Bl. 74 der Akten der Beklagten).

Mit Änderungsbescheid vom 25.09.2019 (Bl. 76 der Akten der Beklagten) teilte die Beklagte d. Kl. mit, die Höhe der laufenden Leistungen werde ab 01.10.2019 "bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums neu berechnet". Aufgrund des "geänderten AsylbLG, Bundesgesetzblatt Nr. 31, S. 1290 ff v. 20.08.2019) werde die Höhe der Leistungen ab 01.10.2019 neu festgesetzt. Die genaue Zusammensetzung sei dem beiliegenden Berechnungsbogen zu entnehmen. Der Bescheid hebe "alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG auf, soweit sie sich auf gleicher Zeiträume beziehen (§ 48 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 9 Abs. 4 AsylbLG)". Ab 01.10. 2019 betrage der Anspruch 322,65 €.

Mit Schreiben vom 17.10.2019 legte der Bevollmächtigte d. Kl. Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2019 ein. Darüber hinaus beantragte der Bevollmächtigte d. Kl. die Überprüfung der bestehenden Bewilligungsentscheidungen über Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum ab 01.01.2018. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Regelung des § 3 AsylbLG a.F. beruhten "vom 01.01.2017 bis zum 31.08.2019" weder auf einer ordnungsgemäßen Berechnungsgrundlage noch sei der Bedarf gedeckt worden. Die Leistungen seien seit 2016 entgegen der Regelung in § 3 Abs. 5 AsylbLG nicht neu festgesetzt worden, obwohl die Einkommens-und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2013 vorliege und der Regelbedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) demzufolge bereits zum 01.01.2017 angepasst worden sei. Dieser Bedarf habe - parallel zur Neufestsetzung der Regelbedarfe nach dem SGB XII - für Zeiträume ab 01.01.2017 durch ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden sollen. Ein entsprechender Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (BT-Drs.18/9985, 18/10351) sei jedoch an der fehlenden Zustimmung des Bundesrats gescheitert. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG sei der Wert der Grundleistungen jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII fortzuschreiben und die sich daraus ergebende Höhe im Bundesgesetzblatt (BGBl.) zu veröffentlichen. Die Höhe des Geldbetrags ergebe sich nach § 3 Abs. 4 AsylbLG unmittelbar aus der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der jeweiligen Fortschreibungsverordnung selbst, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedürfe. Der Wert der fortzuschreibenden Grundleistungen ergebe sich bereits mit der Veröffentlichung der maßgeblichen Fortschreibungsverordnung (nach dem SGB XII). Dementsprechend bestimme sich die Veränderungsrate für den Wert der Grundleistungen für 2017 nach der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2016, da es für 2017 keine Fortschreibungsverordnung gegeben habe; die Erhöhung für 2017 habe nach der nach der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2016 um 1,24 % zu erfolgen. Für das Jahr 2018. Für 2018 habe die Erhöhung nach der nach der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2018 um 1,63 % zu erfolgen. Für 2019 habe die Erhöhung nach der nach der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2019 um 2,02 % zu erfolgen. Damit ergäben sich Leistungssätze von monatlich 358 € für 2017, von monatlich 364 € für 2018 und von monatlich 371 € für 2019.

Mit Bescheid vom 22.10.2019 (Bl. 83 der Akten der Beklagten) lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag hinsichtlich der Leistungsbescheide vom 30.11.2017, 11.04.2018 und 11.07.2018 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Umsetzung der EVS 2013, die seit 2015 veröffentlicht sei, sei - anders als im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und im SGB XII - im AsylbLG entgegen § 3 Abs. 5 AsylbLG nicht erfolgt.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte d. Kl. mit Schreiben vom 15.11.2019 am 16.11.2019 Widerspruch;...

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