nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 12 AL 27/05)

 

Tenor

Der Bescheid vom 01.04.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist die Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.

Der am 00.00.1974 geborene Kläger stand seit dem 06.10.2003 bei der Firma H in F als Maurer in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitsvertrag war abgeschlossen worden am 01.10.2003 und befristet bis zum 05.04.2004. Mit Wirkung zum 06.04.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten am 25.03.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 01.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger ergänzend zu dem ihm noch gesondert zugehenden Bewilligungs/Änderungsbescheid mit, er sei seiner Pflicht, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, sobald der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bekannt sei, nicht rechtzeitig nachgekommen. Spätestens am 07.01.2004 habe er sich arbeitssuchend melden müssen, tatsächlich habe er sich erst am 25.03.2004 gemeldet, mithin 79 Tage zu spät. Der Anspruch auf Leistungen mindere sich gemäß § 140 SGB III um 35,- EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. In seinem Falle errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,- EUR. Die Minderung erfolge, indem dieser Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde, d.h., dem Kläger werde bis zur vollständigen Minderung des Betrages nur die Hälfte der ohne die Minderung zustehenden Leistung ausgezahlt. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage 17,39 EUR. Die Anrechnung beginne am 06.04.2004 und ende voraussichtlich mit Ablauf des 05.06.2004. Dem Kläger wurde sodann ab 06.04.2004 Arbeitslosengeld bewilligt. Der Kläger, der ab 24.05.2004 wieder als Maurer in einem Arbeitsverhältnis steht, legte gegen die Entscheidung der Beklagten zum 01.04.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe sich laut § 37 b frühestens nach drei Monaten melden müssen und das habe er eingehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie legte unter anderem dar, die Pflicht zur persönlichen Meldung nach § 37 b SGB III beginne grundsätzlich am Tag der Kenntnisnahme von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses. Bei Arbeitsverhältnissen, die länger als drei Monate befristet seien, entstehe die Meldepflicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Befristung. Zum Vorbringen des Klägers sei festzustellen, dass § 37 b Satz 2 SGB III im Zusammenhang mit dessen Satz 1 zu sehen sei. Nach Satz 1 bestehe eine Pflicht zur Meldung unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Dies würde bei einem befristeten Arbeitsvertrag dazu führen, dass eine Arbeitssuchendmeldung direkt bei Abschluss des Vertrages erforderlich wäre. Hinsichtlich solcher befristeter Verträge, die länger als drei Monate andauerten, bestimme Satz 2 des § 37 b SGB III, dass eine Arbeitssuchendmeldung nicht bei Abschluss des Vertrages, sondern frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Im Zusammenhang mit der Pflicht zur unverzüglichen Meldung aus Satz 1 führe dieses dazu, dass die Meldung zwar zum einen frühestens, zum anderen aber auch spätestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe. Diese Auslegung entspreche auch der Intention des Gesetzgebers. Zweck der Pflicht zur frühzeitigen Meldung sei es, frühzeitige Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zu ermöglichen. Würde man den Satz 2 des § 37 b SGB III isoliert betrachten und lediglich auf die Meldung frühestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses abstellen, würde dieses dazu führen, dass in allen Fällen von befristeten Arbeitsverhältnissen über drei Monate Dauer eine Minderung nie eingreifen könne, in diesen Fällen vielmehr die Pflicht zur unverzüglichen Meldung vollends ausgehebelt wäre. Dieses widerspräche aber dem Zweck des Gesetzes und könne daher nicht richtig sein.

Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, aus dem Gesetzestext zu § 37 b SGB III könne er nicht ersehen, welche Vorschrift er außer Acht gelassen habe. Er habe sich frühestens drei Monate vor Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos zu melden, was am 25.03.2004 erfolgt sei. Sofern durch den Gesetzgeber eine andere Interpretation gemeint sei, habe er davon keine Kenntnis erhalten können, da er sich zeitweise beruflich in der Schweiz aufgehalten habe. Dort sei er auf dieses neue Gesetz nicht hingewiesen worden und auch nicht auf die Tatsache, dass der Gesetzestext nicht wörtlich genommen werden dürfe. Ein Urteil, was den Tatbestand beinhalte, habe er in der Zeitung gelesen. Der Kläger legt einen schriftlichen Zeitungsausschnitt bei, auf den Bezug genommen wird.

Einen schriftsätzlichen Klagea...

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