Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeld II. Meldeversäumnis. wichtiger Grund. Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. keine Pflicht zur Vorlage einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung

 

Orientierungssatz

1. Macht der Arbeitsuchende gesundheitliche Gründe als wichtigen Grund iS des § 32 Abs 2 SGB 2 für sein Nichterscheinen zum Meldetermin geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Grundsicherungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 6).

2. Bei Vorliegen eines Meldeversäumnisses gem § 32 Abs 1 S 1 SGB 2 wegen einer Erkrankung hat der Arbeitsuchende den wichtigen Grund iS des § 32 Abs 1 S 2 SGB 2 aber nicht in jedem Falle durch Vorlage einer speziellen Reiseunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

 

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Streitgegenständlich ist in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 19.08.2015 gegen die mit Bescheid vom 22.07.2015 festgestellte Minderung des Arbeitslosengelds II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelsatzes für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015.

Die 1953 geborene Antragstellerin bezieht beim Antragsgegner Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.04.2015, ausgestellt von Dr med. B., B-Straße, B-Stadt, wurde die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin bis 08.04.2015 bescheinigt. Mit der Folgebescheinigung vom 20.04.2015 wurde durch denselben Arzt die Arbeitsunfähigkeit bis 30.04.2015 bescheinigt, mit einer weiteren Folgebescheinigung vom 04.05.2015 (Blatt 148 der Verwaltungsakte) Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.05.2015.

Mit Schreiben vom 12.05.2015 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Meldetermin am Mittwoch, den 20 Mai 2015 um 08:30 Uhr ein, um mit der Antragstellerin deren aktuelle berufliche Situation zu besprechen.

In dem Einladungsschreiben findet sich folgender Hinweis:

Bitte beachten Sie im Krankheitsfall: Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass Sie nicht in der Lage sind, einen Meldetermin wahrzunehmen. Die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann daher nicht als wichtiger Grund für Ihr Nichterscheinen zum Meldetermin anerkannt werden. Sollten Sie den genannten Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, legen Sie bitte eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes vor, aus der hervorgeht, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Termin wahrzunehmen. Sofern Ihnen Kosten für die Bescheinigung entstehen, werden diese im Umfang von 5,36 € übernommen.

Dem Bescheid war ein Formular beigefügt, mit welchem eine gegebenenfalls bestehende Reiseunfähigkeit durch einen Arzt zu bestätigen ist (auf das Formular wird hiermit Bezug genommen, Bl. 10 der Gerichtsakte des Verfahrens S 16 AS 1859/15 ER).

In der Rechtsfolgenbelehrung wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld um 10 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, falls die Antragstellerin ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leistet.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2015 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 23.05.2015 vorliege und dass der Termin daher nicht wahrgenommen werden könne. Die weiteren Ausführungen in der Einladung seien rechtlich nicht haltbar. Eine “Wegeunfähigkeitsbescheinigung„ existiere nicht. Ebenso sei hier die Notwendigkeit einer Vorlage eines Attests dieser Art wieder angezeigt noch rechtmäßig. Eine krankheitsbedingte Verhinderung könne sogar ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und damit an der Seriosität ihres Arztes dürften nicht bestehen. Das selbstgestrickte beigefügte Formular einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung dürfte rechtswidrig sein.

Nachdem die Antragstellerin den Termin nicht wahrgenommen hatte, wurde sie mit Schreiben vom 20.05.2015 zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II angehört und darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im Schreiben vom 14.05.2015 nicht stichhaltig seien.

Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz mit, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen sei. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11....

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